Wirtschaftsstrafrecht / Internationale Rechts- und Amtshilfe

Im unternehmerischen Alltag generell, in der Buchführungs- und Steuerpraxis und insbesondere im internationalen Handel sind strafrechtliche Fragestellungen kaum mehr wegzudenken; sie haben daher auch in unserer Beratung einen festen Stellenwert.

Heute geht es nicht mehr nur um das herkömmliche Strafrecht; die neuere Rechtsentwicklung im Wirtschaftsstrafrecht verlangt die umfassende Berücksichtigung von Verbotsbestimmungen und ein-schlägigen Sanktionen. Ein effizienter Schutz von Vermögenswerten, ebenso wie deren Rückführung, soweit solche Werte im Zuge von unerlaubten Transaktionen (sei es im In- oder Ausland) abhanden gekommen sind, erheischen zudem nicht selten den Einsatz des Instrumentariums der internationalen Rechtshilfe. Fragestellungen der genannten Art ergeben sich nicht nur bei “klassischen” deliktischen Vermögensverschiebungen, sondern etwa auch durch nicht korrekte Buchführung- und Rechnungslegung, bei Steuersachverhalten und auch auf dem weiten Feld des Anlegerschutzes. Der zuweilen schmale Grat zwischen legitimer Planung und Gestaltung der Geschäftstätigkeit einerseits und der Verwendung von (straf-)rechtlich nicht zulässigen Konstrukten andererseits will sorgfältig ausgelotet sein. Wettbewerber setzen im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf diesbezügliche Vorwürfe nicht selten gezielt ein.

Wir unterstützen unsere Klientschaft in all diesen Belangen, wenn sie Opfer unrechtmässiger Handlungen geworden ist. Auch wenn es darum geht, sich nicht der Verfolgung wegen (im In- oder Ausland vorge-worfener) Vermögens- oder Steuerdelikte, wegen eines Korruptions-vorwurfs, eines Vorwurfs des Insiderhandels oder eines solchen der Geldwäscherei auszusetzen, ist auf uns zu zählen.

 

Aus unserer Praxis
Rechtsentwicklung und Kommentare


30. November 2005
BGE 132 IV 12 Kassationshof des Bundesgerichts
Art. 251 Ziff. 1 StGB

Der vom Verwaltungsrat zuhanden der Revisionsstelle abgegebenen Vollständigkeitserklärung kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Vollständigkeitserklärung erlangt gegenüber der Buchführung selbst keine eingeständige Bedeutung, so dass die Abgabe einer unrichtigen Vollständigkeitserklärung den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfüllt. (Änderung der Rechtsprechung (E.9)
. ... lesen

 

 
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